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Mutterschutz im Überblick

Schwangere Frau sitzt auf dem Boden und liest ein Buch.

Die Themen

1. Was ist Mutterschutz?

Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Frauen, die schwanger sind oder ein Kind stillen und in einem Arbeitsverhältnis stehen. Er schützt sowohl die Mütter als auch die Kinder vor und nach der Geburt. Zu den wichtigen Aspekten des Mutterschutzes gehören:

  • Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  • Besonderer Kündigungsschutz
  • Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt
  • Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots

Wer ist geschützt?

Mutterschutz gilt für alle schwangeren und stillenden Beschäftigten, unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses. Dazu gehören:

  • Teilzeitbeschäftigte
  • Auszubildende mit einem Arbeitsvertrag
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Hausangestellte
  • Praktikanten, deren Praktikum für die Ausbildung notwendig ist
  • Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienstgesetzes
  • Mitglieder geistlicher Genossenschaften und ähnliche Gemeinschaften
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) arbeiten

Ein befristetes Beschäftigungsverhältnis endet auch während der Schwangerschaft oder Elternzeit mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder beim Erreichen des Zwecks. Mutterschutz gilt nicht für Hausfrauen, Selbständige, Organmitglieder einer Gesellschaft oder Geschäftsführerinnen, die nicht überwiegend als Beschäftigte tätig sind. Adoptivmütter haben keinen Anspruch auf Mutterschutz.

Gut zu wissen:

Ob und wann du deinen Arbeitgeber über deine Schwangerschaft informierst, bleibt dir überlassen. Es ist jedoch ratsam, dies frühzeitig zu tun, um Gefahren für dein ungeborenes Kind zu vermeiden und einen wirksamen Mutterschutz zu gewährleisten. Verlangt dein Arbeitgeber ein ärztliches Attest, muss er die Kosten dafür übernehmen.

2. Was ist die Mutterschutzfrist?

Die Mutterschutzfrist ist der Zeitraum, in dem du vor und nach der Entbindung nicht arbeiten darfst. Sie beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet normalerweise 8 Wochen nach der Geburt. Wird dein Kind vor dem errechneten Geburtstermin geboren, beträgt die Mutterschutzfrist trotzdem insgesamt 14 Wochen. Bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten endet die Mutterschutzfrist 12 Wochen nach der Geburt.

Der Mutterschutz schützt dich auch vor einer Kündigung. Dein Arbeitgeber darf dir während der Schwangerschaft und bis mindestens vier Monate nach der Entbindung nicht kündigen. Dieser Schutz gilt auch bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Um den Kündigungsschutz in Anspruch nehmen zu können, muss dein Arbeitgeber wissen, dass du schwanger bist, entbunden hast oder eine Fehlgeburt hattest. Informiere deinen Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung, wenn du es noch nicht getan hast.

3. Welche Beschäftigungsverbote gibt es?

Der Arbeitgeber darf dich keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen du oder dein (ungeborenes) Kind einer unverantwortbaren Gefährdung ausgesetzt bist oder sein könntest. Um solche Gefahren auszuschließen, muss dein Arbeitgeber zunächst deinen Arbeitsplatz umgestalten. Ist das nicht möglich, muss er dich an einen anderen Arbeitsplatz versetzen. Ist auch das nicht möglich, muss dein Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Auch die zuständige Aufsichtsbehörde kann ein Beschäftigungsverbot aussprechen, um Gefahren abzuwenden. Ärzte können aufgrund deines individuellen Gesundheitszustandes auch ein medizinisches Beschäftigungsverbot aussprechen.

Beschäftigungsverbote im Detail

Beschäftigungsverbote durch den Arbeitgeber oder die Aufsichtsbehörde hängen von der Art der Arbeit und nicht von deinem Gesundheitszustand ab. Während der gesamten Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit darfst du nicht arbeiten, wenn eine unverantwortbare Gefahr für dich oder dein Kind besteht. Dein Arbeitgeber muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, um dich weiter zu beschäftigen. Das Beschäftigungsverbot gilt nur, soweit es zur Vermeidung von Gefahren erforderlich ist.

Was ist ein vorläufiges Beschäftigungsverbot?

Wenn dein Arbeitgeber die notwendigen Schutzmaßnahmen während deiner Schwangerschaft nicht getroffen hat, darf er dich so lange nicht beschäftigen, bis er diese Maßnahmen getroffen hat. In solchen Fällen kannst du mit deiner Aufsichtsbehörde Kontakt aufnehmen, um die Situation zu klären. Gegebenenfalls kann dein Frauenarzt ein entsprechendes Beschäftigungsverbot ausstellen.

Gut zu wissen:

Die Höchstarbeitszeiten sind im Mutterschutzgesetz geregelt. Wenn du jünger als 18 Jahre bist, darfst du nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 80 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen arbeiten. Bist du älter als 18 Jahre, darfst du nicht mehr als 8,5 Stunden täglich und maximal 90 Stunden pro Doppelwoche arbeiten. Deine vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit darf im Monatsdurchschnitt nicht überschritten werden.

Mutterschutzgerechte Arbeitsbedingungen

Wenn du bei der Arbeit besonderen Belastungen ausgesetzt bist, die eine unverantwortbare Gefährdung darstellen, darfst du nicht arbeiten. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr
  • Akkord- und Fließbandarbeit
  • Nachtarbeit (20:00 bis 6:00 Uhr)
  • Arbeit an Sonntagen oder Feiertagen
  • Arbeiten mit gesundheitsschädlichen Stoffen, Strahlung, Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen, Lärm oder infektiösem Material
  • Arbeiten, bei denen du regelmäßig oder gelegentlich Lasten über 5 Kilogramm ohne mechanische Hilfsmittel heben musst
  • Arbeiten, bei denen du dich häufig strecken, beugen, in der Hocke oder in gebückter Haltung arbeiten musst
  • Arbeiten, bei denen du Geräte oder Maschinen bedienen musst, die deine Füße besonders beanspruchen
  • Arbeiten, bei denen du ein erhöhtes Risiko hast, eine Berufskrankheit zu bekommen
  • Tätigkeiten, bei denen du Beförderungsmittel selbst führen oder einsetzen musst
  • Ab dem 6. Monat der Schwangerschaft: Arbeiten, bei denen du täglich vier Stunden ständig stehen und dich dabei wenig bewegen musst

4. Vorsorgeuntersuchungen während der Arbeitszeit

Du hast das Recht, für notwendige Vorsorgeuntersuchungen während der Arbeitszeit freigestellt zu werden, wenn der Termin nicht außerhalb der Arbeitszeit liegt. Dein Arbeitgeber darf dir dafür nicht das Gehalt kürzen. Du wirst nicht nur für die Dauer der Untersuchung freigestellt, sondern für die gesamte Zeit, die du dafür aufwenden musst. Das bedeutet, dass auch der Weg dorthin dazu gehört. Wenn der Arbeitgeber es verlangt, musst du ihm nachweisen, wie viel Zeit du aufgewendet hast.

Falls du dich nicht mit deinem Arbeitgeber einigen kannst, ob und wie lange du für eine Untersuchung freigestellt wirst, wende dich an deine Aufsichtsbehörde.

5. Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Der gleiche Kündigungsschutz gilt bis zum Ablauf von vier Monaten bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.

Achtung:

Vor einer Kündigung bist du erst geschützt, wenn dein Arbeitgeber von deiner Schwangerschaft, der Geburt deines Kindes oder einer Fehlgeburt weiß. Kündigt er dir vorher, hast du ab der Kündigung zwei Wochen Zeit, ihn zu informieren. Versäumst du diese Frist unverschuldet, hole die Information unverzüglich nach. Der Kündigungsschutz gilt auch, wenn du selbst von der Schwangerschaft noch nichts wusstest, du musst aber bereits schwanger gewesen sein.

Wenn dir trotz des Kündigungsschutzes unrechtmäßig gekündigt wurde, d. h. ohne die Zustimmung der zuständigen Behörde, musst du Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Dort kannst du die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen. Die Klage musst du in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erheben. Erhebst du keine Klage, gilt die Kündigung deines Arbeitgebers als rechtswirksam.

Die Klage beim Arbeitsgericht kannst du selbst erheben oder durch einen Prozessbevollmächtigten, z.B. einen Rechtsanwalt, erheben lassen. Wenn du die Klage nicht schriftlich erheben willst, kannst du sie auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erheben. Außerdem solltest du die zuständige Aufsichtsbehörde einschalten.

Kündigt dir dein Arbeitgeber mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, kannst du auch gegen diese Zustimmung vorgehen. Je nach Bundesland kann dies durch Widerspruch oder Klage geschehen. Dabei handelt es sich um ein vom Arbeitsgerichtsprozess unabhängiges Verfahren. Wichtig ist daher, dass ein Widerspruch gegen die Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Klage vor dem Arbeitsgericht nicht ersetzt und daher allein keinen Bestandsschutz für dein Arbeitsverhältnis bewirken kann.

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Regelungen im Detail:

Weitere Informationen zum Elterngeld findest du auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: familienportal.de

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