1. Kann ich während der Elternzeit Teilzeit arbeiten?
Ja, du kannst während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Du darfst bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten, wobei der monatliche Durchschnitt zählt. Es macht also nichts, wenn du in einer Woche mehr oder weniger Stunden arbeitest.
Dein Arbeitgeber darf dir während der Elternzeit nicht kündigen. Nach der Elternzeit kannst du zu deiner alten Arbeitszeit und an deinen alten Arbeitsplatz zurückkehren.
Recht auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du von deinem Arbeitgeber verlangen, dass du während der Elternzeit mit einer verringerten Stundenzahl arbeitest:
- Du arbeitest seit mehr als 6 Monaten ununterbrochen bei deinem Arbeitgeber.
- Dein Arbeitgeber hat in der Regel mehr als 15 Beschäftigte (ohne Auszubildende und andere Personen in beruflicher Bildung).
- Du möchtest mindestens 2 Monate arbeiten und planst, zwischen 15 und 32 Stunden pro Woche zu arbeiten.
- Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die gegen Teilzeit sprechen, z. B. wenn dein Arbeitsplatz für Teilzeitarbeit nicht geeignet ist.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hast du einen Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit. Erfüllt dein Arbeitsverhältnis diese Voraussetzungen nicht, kannst du mit deinem Arbeitgeber trotzdem vorübergehend Teilzeitarbeit vereinbaren, wenn er einverstanden ist.
Diese Regelungen gelten für Eltern, deren Kinder nach August 2021 geboren werden. Für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren werden, liegt die Grenze bei 30 Wochenstunden. Genauere Informationen erhältst du bei deiner zuständigen Elterngeldstelle.
2. Kündigungsschutz bei Teilzeitarbeit in der Elternzeit
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch, wenn du während der Elternzeit in Teilzeit arbeitest. Wichtig: Der Schutz bezieht sich nur auf dein bestehendes Arbeitsverhältnis. Wenn du während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeitest, gilt der Kündigungsschutz nur für dein ursprüngliches Arbeitsverhältnis.
Wenn du bereits vor der Geburt deines Kindes in Teilzeit gearbeitet hast und diese Tätigkeit unverändert (ohne Elternzeit) fortsetzt, genießt du ebenfalls Kündigungsschutz – allerdings nur in den ersten 14 Lebensmonaten deines Kindes, sofern du Elterngeld beziehst. Danach endet der Schutz.
Ausnahmen vom Kündigungsschutz
In seltenen Ausnahmefällen kann dir dein Arbeitgeber auch während der Elternzeit kündigen. Die Zustimmung muss von einer Aufsichtsbehörde erteilt werden, zum Beispiel bei:
- Insolvenz,
- teilweiser Stilllegung des Betriebs,
- unvermeidbarem Personalengpass in Kleinbetrieben,
- schwerwiegenden Pflichtverletzungen.
Die Aufsichtsbehörde muss dir Gelegenheit geben, dich zu der beabsichtigten Kündigung zu äußern. Ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist die Kündigung unwirksam.
Klage gegen eine Kündigung
Wenn dir während der Elternzeit gekündigt wird, kannst du innerhalb von drei Wochen Klage einreichen. Diese Frist beginnt, sobald du von der Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfährst. Kündigt dir dein Arbeitgeber ohne Zustimmung, kannst du ebenfalls innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben. Ohne rechtzeitige Klage wird die Kündigung wirksam.
Kann ich während der Elternzeit kündigen?
Du kannst dein Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit beenden. Dabei gilt die normale Kündigungsfrist, die in deinem Arbeitsvertrag oder – wenn du tariflich angestellt bist – im Tarifvertrag festgelegt ist.
Wenn du jedoch zum Ende der Elternzeit kündigen möchtest, gilt eine besondere Kündigungsfrist von 3 Monaten. Diese Regelung gilt unabhängig von der Dauer der Elternzeit.
3. Teilzeit in der Elternzeit mit dem Arbeitgeber vereinbaren
Der Umfang deiner Teilzeitarbeit während der Elternzeit kann im Einvernehmen mit deinem Arbeitgeber festgelegt werden. Kann keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, muss der Arbeitgeber seine Ablehnung innerhalb von vier Wochen begründen.
Unter folgenden Voraussetzungen hast du Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Diese Voraussetzungen sind
- Du arbeitest seit mehr als 6 Monaten ohne Unterbrechung bei deinem Arbeitgeber.
- In deinem Unternehmen sind mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt (ohne Auszubildende).
- Du möchtest mindestens 2 Monate lang zwischen 15 und 32 Stunden pro Woche arbeiten.
- Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die dagegen sprechen.
Fortsetzung der bisherigen Teilzeitarbeit
Hast du schon vor der Elternzeit Teilzeit gearbeitet (maximal 32 Stunden pro Woche), kannst du dies auch während der Elternzeit fortsetzen. Informiere deinen Arbeitgeber rechtzeitig, am besten gleichzeitig mit der Anmeldung der Elternzeit. Falls du deine Teilzeitarbeit verringern möchtest, brauchst du dafür die Zustimmung deines Arbeitgebers.
Spätere Verringerung oder Erhöhung der Arbeitszeit
Während der Elternzeit kannst du zwei Mal deine Arbeitszeit verringern oder erhöhen. Wenn du vorhast, Teilzeit zu arbeiten, teile dies deinem Arbeitgeber frühzeitig mit, damit er deinen Arbeitsplatz entsprechend einplanen kann.
4. Schriftlicher Antrag an den Arbeitgeber
Du musst die Teilzeitarbeit rechtzeitig beantragen. Die Fristen sind dieselben wie bei der Anmeldung der Elternzeit:
- Mindestens 7 Wochen vor Beginn der Teilzeit, wenn du vor dem 3. Geburtstag deines Kindes arbeiten willst.
- Mindestens 13 Wochen vor Beginn der Teilzeit, wenn du nach dem 3. Geburtstag bis zum 8. Geburtstag deines Kindes arbeiten willst.
In deinem Antrag solltest du angeben, wann die Teilzeit beginnen soll und wie viele Stunden du arbeiten möchtest. Auch die Verteilung der Arbeitszeit (zum Beispiel: „vormittags“ oder „montags bis mittwochs“) solltest du angeben.
Ablehnung des Antrags
Eine Ablehnung muss dein Arbeitgeber schriftlich begründen und darf nur aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgen. Wenn dein Arbeitgeber deinen Antrag nicht rechtzeitig ablehnt, gilt seine Zustimmung automatisch als erteilt.